Fallpauschalen: SwissDRG Version 2.0 für 2013 verabschiedet
Am 1. Januar 2012 sind die neuen Regelungen zur Spitalfinanzierung sowie ein schweizweit einheitliches Tarifsystem für den akutsomatischen Bereich - SwissDRG - eingeführt worden. Das Tarifsystem SwissDRG ist ein lernendes System, welches jährlich präzisiert und weiterentwickelt wird.
Der Verwaltungsrat der SwissDRG AG hat nun an seiner letzten Sitzung die Fallpauschalen-Tarifstruktur in der Version 2.0 für das Anwendungsjahr 2013 verabschiedet. Diese Version 2.0 ist gegenüber der Einführungsversion 1.0 weiterentwickelt und präzisiert worden.
Der Verwaltungsrat unterstreicht damit seinen Reformwillen, das als lernendes System konzipierte Tarifwerk jährlich zu aktualisieren und damit dem Wandel der Medizin und den Kostenstrukturen anzupassen. Die neue Version geht nun zur Genehmigung an den Bundesrat.
Das Fallpauschalensystem SwissDRG ermöglicht die vom Gesetzgeber geforderte leistungsbezogene Finanzierung akutsomatischer Leistungen über die Abgeltung der einzelnen Patientenaufenthalte. SwissDRG als Abgeltungssystem folgt dem Grundsatz der Pauschalierung. Als Teil eines schweizweit einheitlichen Tarifsystems wird zusätzlich zur SwissDRG Tarifstruktur in individuellen Tarifverhandlungen ein Basispreis (zur Deckung der Betriebs- und Anlagenutzungskosten) zwischen Spital und Versicherern ausgehandelt.
Die neu einzuführende Version 2.0, wie auch die Einführungsversion, hat den gewünschten Perfektionsgrad noch nicht erreicht. Es können nicht alle Kostenunterschiede zwischen Universitätsspitälern und anderen Kliniken, die hochkomplexe Leistungen erbringen einerseits und solchen, die einfache Grundleistungen erbringen andererseits, sachgerecht abgebildet werden. Deshalb ist sich der Verwaltungsrat der SwissDRG AG einig, dass eine Preisdifferenzierung über die Basispreise mindestens in den ersten Jahren nach Einführung der Fallpauschalen zwingend ist. Die SwissDRG AG prüft jährlich mit den aktuell verfügbaren Spitaldaten, wie für zukünftige Versionen von SwissDRG die Kostenunterschiede, die sich aufgrund des medizinischen Schweregrades der Fälle ergeben, verbessert abgebildet werden können.
Die laufenden Preisverhandlungen haben gezeigt, dass die gegenwärtigen Eigenschaften des Tarifsystems SwissDRG und die damit verbundenen Konsequenzen nicht allen Beteiligten bekannt sind. Der Verwaltungsrat der SwissDRG AG bringt daher klar zum Ausdruck, dass unterschiedliche Basispreise in bestimmten Fällen systembedingt notwendig und gewollt sind.
SwissDRG AG
21.05.2012 - dzu