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Bundesverwaltungsgericht gibt tarifsuisse Recht

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem aktuellen Grundsatzentscheid die Beschwerde von tarifsuisse ag gestützt und entschieden, dass der Kanton Zug den Vergütungsteiler für die Leistungen der Akut- und Übergangspflege nicht zu Lasten der Krankenversicherten verändern darf.
Der Regierungsrat des Kantons Zug setzte den kantonalen Anteil an der Finanzierung der Leistungen der Akut- und Übergangspflege für das Jahr 2012 auf nur 47% statt der vom Bundesrecht vorgesehenen 55% fest. Er begründete seinen Entscheid mit den einschlägigen, für die Spitalfinanzierung gültigen Gesetzesbestimmungen.

 

Diese Bestimmungen ermöglichen es den Kantonen, während eines befristeten Zeitraumes, in welchem die Durchschnittsprämie der Krankenversicherung die schweizerische Durchschnittprämie unterschreitet, den Vergütungsteiler der Spitalfinanzierung zwischen 45% und 55% festzulegen.

 

tarifsuisse hat, stellvertretend für die im Kanton Zug tätigen Versicherer, gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Bundesveraltungsgericht erhoben. tarifsuisse beantragte die Festsetzung des Anteils des Kantons an die Leistungen der Akut- und Übergangspflege auf 55%, mit der Begründung, die für die Spitalfinanzierung geltenden befristeten Sonderregeln seien für Akut-und Übergangspflege nicht anwendbar und es sei der ordentliche Kostenteiler von 55% festzulegen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht stützt in seinem Urteil die Ausführungen von tarifsuisse und entschied, dass der Kostenanteil des Kantons für die Vergütung auf mindestens 55% festzulegen sei.

 

tarifsuisse setzt sich für die Versicherten ein, damit die neugeregelte Akut- und Übergangspflege nicht zu einer erhöhten Prämienentwicklung im Gesundheitswesen führt.
santésuisse Die Schweizer Krankenversicherer

25.04.2013 - dzu

 
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