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Eidg. Abstimmung vom 1. Juni - Auch die SGIM votiert dagegen

Am 1. Juni 2008 stimmt das Schweizer Stimmvolk über den neuen Verfassungsartikel 117a "Für Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Krankenversicherung" ab. In einer repräsentativen Umfrage bei den Mitgliedern der Schweizerischen Gesellschaft für Innere Medizin (SGIM) stimmten die Internisten klar gegen den Verfassungsartikel.

Das Resultat einer aktuellen Kurzumfrage bei den Mitgliedern der SGIM konnte eindeutiger nicht sein: Ganze 98% der Teilnehmenden (Beteiligungsquote 10%) sprachen sich gegen den Verfassungsartikel "Für Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Krankenversicherung" aus, nur vereinzelte Gegenstimmen votierten in der Umfrage für ein "Ja" (2%). Damit steht die SGIM wie die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH der Abstimmungsvorlage ablehnend gegenüber.

 

Das Argument der Befürworter, der Verfassungsartikel lege nur Kriterien wie Transparenz, Wirtschaftlichkeit, Wettbewerb und Qualität fest, vermag die SGIM-Mitglieder nicht zu überzeugen. Zu gross ist die Gefahr, dass am Ende doch noch eine Aufhebung des Vertragszwangs zwischen den Krankenkassen und den Ärzten anvisiert wird.

 

Die Krankenversicherer könnten somit frei entscheiden, mit welchen Ärzten sie zusammenarbeiten wollen, die Patienten hingegen wären gezwungen, sich dem Diktat ihrer Krankenkasse anzupassen. Die möglichen Folgen: Immer weniger Ärzte können über die Krankenkassen abrechnen, Ärzte von "teuren" Patienten wie chronisch Kranken und älteren Patienten werden nicht mehr unter Vertrag genommen, ihre Behandlung wird deshalb nicht mehr vergütet. Auch die Idee der monistischen Spitalfinanzierung wirft Fragen auf, die noch unbeantwortet sind.

 

Die SGIM ist davon überzeugt, dass der freie Wettbewerb als Motor des medizinischen Fortschritts und zur Kontrolle der Kosten unerlässlich ist. Aber auch eine kostenbewusste Gesundheitsversorgung muss stets das Wohl der Allgemeinheit und der Patienten im Fokus haben. Der gleichberechtigte Zugang zur medizinischen Grundversorgung muss deshalb stets gewährleistet bleiben.

ots

07.05.2008 - gem

 
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